Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen des PVA TePla Konzerns*

§1 Geltungsbereich

  1. Für alle Bestellungen von Produkten sowie Bezug von Leistungen gleich welcher Art der PVA TePla AG und ihren Tochtergesellschaften PVA Industrial Vacuum Systems GmbH, PVA Metrology & Plasma Solutions GmbH, PVA Crystal Growing Systems GmbH, PVA TePla Analytical Systems GmbH, PVA Löt- und Werkstofftechnik GmbH, PVA Control GmbH, PVA SPA Software Entwicklungs GmbH, PVA Vakuum Anlagenbau Jena GmbH (nachfolgend: „Besteller“ genannt) und dem Lieferanten gelten ausschließlich die nachfolgenden Einkaufsbedingungen.
     
  2. Als Lieferant wird nachfolgend auch der Werkunternehmer, Dienstleister und sonstige Vertragspartner bezeichnet.

Jede Änderung dieser Bedingungen bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Besteller. Sie gelten nur, wenn der Lieferant Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

  1. Die Einkaufsbedingungen des Bestellers gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von den Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen erkennt der Besteller nicht an, es sei denn, er stimmt ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zu. Die Einkaufsbedingungen des Bestellers gelten auch dann, wenn er in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annimmt.
     
  2. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Lieferant (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AEB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung des Bestellers maßgebend..

§2 Angebot - Angebotsunterlagen - Bestellung

  1. Die Bestellung gilt frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen muss der Lieferant den Besteller zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen. Der Lieferant ist gehalten, die Bestellung innerhalb einer Frist von zwei Wochen anzunehmen (Auftragsbestätigung). Nach Ablauf dieser Frist ist der Besteller nicht mehr an seine Bestellung gebunden. Bestellungen sind nur wirksam, wenn sie durch den Besteller schriftlich erfolgen oder von ihm schriftlich bestätigt werden.
     
  2. Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, so ist der Besteller nur gebunden, wenn er der Abweichung schriftlich zugestimmt hat. Die Annahme von Lieferungen oder Leistungen, sowie Zahlungen bedeuten keine Zustimmung. Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch den Besteller
     
  3. An den dem Lieferanten überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behält sich der Besteller Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Bestellers nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund der Bestellung zu verwenden. Nach Abwicklung der Bestellung sind sie dem Besteller einschließlich etwaiger Kopien unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten.
     
  4. Angebote des Lieferanten sind für den Besteller verbindlich und kostenlos.
     
  5. Der Besteller ist berechtigt, Zeit und Ort der Lieferung sowie die Art der Verpackung jederzeit durch schriftliche Mitteilung binnen angemessener Frist vor dem vereinbarten Liefertermin zu ändern. Gleiches gilt für Änderungen von Produktspezifikationen, soweit diese im Rahmen des normalen Produktionsprozesses des Lieferanten ohne erheblichen Zusatzaufwand umgesetzt werden können. Der Besteller wird dem Lieferanten die jeweils durch die Änderung entstehenden, nachgewiesenen und angemessenen Mehrkosten erstatten. Haben solche Änderungen Lieferverzögerungen zur Folge, die sich nicht im normalen Produktions- und Geschäftsbetrieb des Lieferanten mit zumutbaren Anstrengungen vermeiden lassen, verschiebt sich der ursprünglich vereinbarte Liefertermin entsprechend. Der Lieferant wird dem Besteller die von ihm bei sorgfältiger Einschätzung zu erwartenden Mehrkosten oder Lieferverzögerungen rechtzeitig vor dem Liefertermin binnen angemessener Frist nach Zugang der Mitteilung des Bestellers gemäß Satz 1 schriftlich anzeigen.
     
  6. Durch schriftliche Erklärung und unter Angabe des Grundes ist der Besteller berechtigt, den Vertrag jederzeit zu kündigen, wenn er die bestellten Produkte in seinem Geschäftsbetrieb aufgrund von nach Vertragsschluss eingetretenen Umständen nicht mehr verwenden kann. Dem Lieferanten wird der Besteller in diesem Fall die von ihm erbrachte Teilleistung vergüten.

§3 Preise - Zahlungsbedingungen

  1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Zahlungen erfolgen nach Wahl des Bestellers durch die Überweisung auf eine in der jeweiligen Rechnung angegebene Bankverbindung des Lieferanten. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis die Lieferung „frei Haus“ (DAP Incoterms 2010) ein. Die Transport-, Versand- und Verpackungskosten gehen zu Lasten des Lieferanten. Die Rückgabe der Verpackung bedarf einer besonderen Vereinbarung. Bei Preisstellung ab Werk oder ab Verkaufslager des Lieferanten ist zu den jeweils niedrigsten Kosten zu versenden, soweit der Besteller keine bestimmte Beförderungsart vorgeschrieben hat. Mehrkosten wegen nicht eingehaltener Versandvorschriften gehen zu Lasten des Lieferanten.
     
  2. Rechnungen können durch den Besteller nur bearbeitet werden, wenn diese entsprechend den Vorgaben in der Bestellung die dort ausgewiesene Bestellnummer ausweisen. Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich.
     
  3. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, zahlt der Besteller den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab vollständiger Lieferung und Erhalt einer ordnungsgemäßen Rechnung, mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach vollständiger Lieferung und Erhalt einer ordnungsgemäßen Rechnung netto.
     
  4. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller in gesetzlichem Umfang zu. Der Besteller ist insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange ihm noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Lieferant zustehen. Skontoabzug ist auch dann noch zulässig, wenn der Besteller aufrechnet oder Zahlungen in angemessener Höhe auf Grund von Mängeln zurückhält; die Zahlungsfrist nach 3.4 beginnt nach vollständiger Beseitigung der Mängel.
     
  5. Der Lieferant kann über seine Forderungen dem Besteller gegenüber durch Abtretung, Verpfändung oder in sonstiger Weise nur verfügen, wenn er zuvor die schriftliche Zustimmung des Bestellers eingeholt hat. § 354a HGB bleibt unberührt..

§4 Liefertermin

  1. Der in der Bestellung genannte Liefertermin ist bindend und unbedingt einzuhalten (Fixtermin gem. § 376 HGB). Maßgeblich für die Einhaltung des Liefertermins ist der vollständige Eingang der Ware beim Besteller. Der Lieferant ist verpflichtet, den Besteller unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass der genannte Liefertermin nicht eingehalten werden kann.
     
  2. Der Lieferant steht für die Beschaffung der für die Lieferungen und Leistungen erforderlichen Zulieferungen und Leistungen - auch ohne Verschulden - ein.
     
  3. Im Falle des Lieferverzuges stehen dem Besteller die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere ist der Besteller berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer nicht entbehrlichen angemessenen Nachfrist Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
     
  4. Im Falle des Lieferverzuges ist der Besteller berechtigt, pro begonnene Woche Verzug eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 % des Nettopreises, maximal jedoch nicht mehr als 5 % des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware zu verlangen; die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten. Die Vertragsstrafe wird, sofern der Besteller Schadensersatz geltend macht, hierauf angerechnet. Der Besteller ist verpflichtet, den Vorbehalt der Vertragsstrafe spätestens bei Zahlung der Rechnung zu erklären, welche zeitlich der verspäteten Lieferung nachfolgt.
     
  5. Teillieferungen und vorfristige Lieferungen sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig und verpflichten ihn nicht zur teilweisen oder vorfristigen Bezahlung.

§5 Gefahrenübergang - Dokumente

  1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Ware vollständig bei ihm eingegangen ist.
     
  2. Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt die Bestellnummer des Bestellers anzugeben; unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung unvermeidlich, für die der Besteller nicht einzustehen hat.

§6 Mängelanspruch - Mängelanzeige

  1. Für die Rechte des Bestellers bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferant gelten ausschließlich die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
     
  2. Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Lieferant insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf den Besteller die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in der Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese Einkaufsbedingungen in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung vom Besteller, vom Lieferant oder vom Hersteller stammt.
     
  3. Der Besteller wird die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- oder Quantitäts-Abweichungen prüfen. Mängelrügen sind rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Ablieferung der Ware an den Lieferanten abgesandt wurden. Bei verborgenen Mängeln beginnt die Rügefrist von 2 Wochen erst mit der Erlangung positiver Kenntnis vom Mangel. Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen dem Besteller die Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn dem Besteller der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
     
  4. Ist die Ware zum Zeitpunkt der Ablieferung an den Besteller mit Mängeln behaftet, so ist der Besteller berechtigt, zunächst nach eigener Wahl Beseitigung des Mangels oder Ersatzlieferung zu verlangen. Eine Nachbesserung gilt nach erfolglosem erstem Versuch als fehlgeschlagen.
     
  5. Der Lieferant ist verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangel-Beseitigung oder der Ersatzleistungen erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware und der erneute Einbau, sofern die Ware ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde. Der gesetzliche Anspruch des Bestellers auf Ersatz entsprechender Aufwendungen bleibt unberührt. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Lieferant auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Die Schadensersatzhaftung des Bestellers bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haftet der Besteller jedoch nur, wenn er erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorlag.
     
  6. Nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist kann der Besteller wahlweise den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Daneben bleibt das Recht auf Schadensersatz und die Geltendmachung von Aufwendungsersatzansprüchen ausdrücklich vorbehalten. Auch ist der Besteller in diesem Fall berechtigt, die Beseitigung des Mangels auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen und Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss zu verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für den Besteller unzumutbar (z. B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen wird der Besteller den Lieferanten unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.
     
  7. Etwaige Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit der Ware sind schon dann erheblich, wenn einzelne Funktionen der Ware nur eingeschränkt genutzt werden können.
     
  8. Für die Verjährung von Mängelansprüchen gelten die gesetzlichen Bestimmungen, mindestens aber eine Verjährungsfrist von 30 Monaten. Der Beginn der Verjährungsfrist ist der Zeitpunkt der Endabnahme der Gesamtanlage durch den Kunden des Bestellers. Eine Verweigerung i. S. v. § 203 Satz 1 BGB hat schriftlich zu erfolgen, ebenso die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses. Mit dem Zugang der schriftlichen Mängelanzeige des Bestellers beim Lieferanten ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt, bis der Lieferant die Ansprüche des Bestellers ablehnt oder den Mangel für beseitigt erklärt oder sonst die Fortsetzung von Verhandlungen über die Ansprüche des Bestellers verweigert. Für nachgebesserte oder ersetzte Liefergegenstände beginnt diese Frist neu zu laufen.
     
  9. Abnahmen, Überprüfungen, Zahlungen oder Akzeptanz vorgelegter Zeichnungen durch den Besteller entbinden den Lieferanten nicht von seiner Gewährleistung.

§7 Eigentumsvorbehalt - Beistellung - Werkzeuge - Geheimhaltung

  1. Ein Eigentumsvorbehalt des Lieferanten wird nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Eigentumsvorbehalt mit der Zahlung des für die Vorbehaltsware vereinbarten Preises erlischt und der Besteller zur Weiterveräußerung und Weiterverarbeitung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang ermächtigt ist. Ein weitergehender Eigentumsvorbehalt des Lieferanten wird nicht akzeptiert.
     
  2. Das Eigentum an den dem Lieferanten beigestellten Teilen behält sich der Besteller vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für den Besteller vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware des Bestellers mit anderen, nicht dem Besteller gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Besteller das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes seiner Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
     
  3. Sofern die durch den Besteller beigestellte Sache mit anderen, ihm nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt wird, so erwirbt er das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant dem Besteller anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für den Besteller.
     
  4. An im Auftrage des Bestellers gefertigten Werkzeugen behält der Besteller sich das Eigentum vor. Der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der durch den Besteller bestellten Waren einzusetzen.
     
  5. Der Lieferant ist verpflichtet, die dem Besteller gehörenden Werkzeuge sowie bereitgestellte Waren zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. Er ist verpflichtet, etwa erforderliche Wartungs- und Inspektions- Arbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er dem Besteller sofort anzuzeigen, unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadenersatzansprüche unberührt.
     
  6. An allen für den Lieferanten angefertigten, bzw. ihm überlassenen Abbildungen, Kostenanschlägen, Zeichnungen, Mustern, Modellen, Formen, Profilen, Normblättern, Berechnungen, Werkzeugen, usw. behält sich der Besteller das Eigentums- und Urheberrecht vor. Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Muster, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des Bestellers offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages. Sie erlischt, wenn dem Besteller soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.

§8 Schutzrechte – Nutzungsrechte

  1. Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden, insbesondere keine Schutzrechte in Ländern der Europäischen Union oder anderen Ländern und stellt den Besteller von etwaigen Ansprüchen Dritter auf erstes schriftliches Anfordern frei. Die Freistellung des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen und Schäden, die dem Besteller aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten erwachsen.
     
  2. An Abbildungen, Zeichnungen, Produktbeschreibungen und Datenblättern werden die ausschließlichen Nutzungsrechte sowie die Schutzrechte bereits hiermit auf den Besteller übertragen, soweit sie in seinem Auftrag entstanden oder hergestellt worden sind. Der Besteller ist allein und ausschließlich berechtigt, diese Ergebnisse zu nutzen oder zu verwerten.
     
  3. Der Besteller ist berechtigt, die für ihn erstellten oder erarbeiteten Arbeitsergebnisse zu veröffentlichen. Veröffentlichungen durch den Lieferanten bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch den Besteller.
     
  4. Die Verjährungsfrist beträgt mindestens 10 Jahre, gerechnet ab Vertragsschluss, wenn keine längere gesetzliche Verjährungsfrist eingreift.

§9 Produkthaftung - Freistellung - Haftpflichtversicherungsschutz - Lieferantenregress

  1. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, den Besteller insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes schriftliches Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
     
  2. In diesem Rahmen ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer durch den Besteller durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen wird der Besteller den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
     
  3. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von Euro 2,5 Mio. pro Personenschaden/ Sachschaden – pauschal – zu unterhalten; stehen dem Besteller weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.
     
  4. Die gesetzlich bestimmten Regressansprüche des Bestellers innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b, 478 BGB) stehen ihm neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Der Besteller ist insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferant zu verlangen, die er seinem Abnehmer im Einzelfall schuldet. Das gesetzliche Wahlrecht des Bestellers (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
     
  5. Bevor der Besteller den durch einen seiner Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennt oder erfüllt, wird er den Lieferant benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der durch den Besteller tatsächlich gewährte Mangelanspruch als seinem Abnehmer geschuldet. Dem Lieferant obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
     
  6. Die Ansprüche des Bestellers aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch den Besteller selbst, oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.

§10 Langzeitlieferantenerklärungen und Ursprungszeugnisse

  1. Der Lieferant verpflichtet sich, sowohl bei erstmaliger Annahme der Bestellung als auch in der Folge, jeweils einmal im Kalenderjahr, unaufgefordert eine Langzeitlieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft nach den jeweils einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (derzeit: Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447) im Original zu übermitteln. Veränderungen der Ursprungseigenschaft sind dem Besteller mit der jeweiligen Auftragsbestätigung unaufgefordert in Textform (z. B. per Telefax oder E-Mail) oder schriftlich mitzuteilen.
     
  2. Sollten der Besteller oder dessen Kunden von einer Zollbehörde wegen fehlerhafter eigener Ursprungserklärungen nachbelastet werden oder erleiden der Besteller oder dessen Kunden hierdurch einen sonstigen Vermögensnachteil und beruht dieser auf einer unrichtigen Ursprungsangabe des Lieferanten, so hat der Lieferant den jeweils entstandenen Schaden zu ersetzen. Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.
     
  3. Lieferungen von Nicht-Ursprungs-Erzeugnissen sind in jedem Falle in den Rechnungen zu kennzeichnen.

§11 Exportkontrolle

  1. Besteller und Lieferant verpflichten sich zur Einhaltung des anwendbaren nationalen, europäischen und internationalen (inklusive der US-Re-Exportbestimmungen) Exportkontrollrechts.
     
  2. Der Lieferant verpflichtet sich, dem Besteller die erforderlichen Zoll- und Außenhandelsstammdaten (insbesondere Ursprungsland, Zolltarifnummer und Güterklassifizierung) für alle bestellten Güter (Hardware, Software, Technologie und Dienstleistungen) je Position deutlich in Angeboten, Auftragsbestätigungen und Lieferscheinen anzugeben.
     
  3. Änderungen der Außenhandelsstammdaten teilt der Lieferant dem Besteller jeweils unverzüglich schriftlich mit.
     
  4. Der Lieferant stellt den Besteller von sämtlichen Kosten frei, die er durch unrichtige, unvollständige oder verspätete Bereitstellung von Außenhandelsdaten verursacht.

 

§12 Sonstiges

  1. Der Besteller weist darauf hin, dass er die erhaltenen Daten des Lieferanten (Unternehmers) im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet. Es erfolgt eine Speicherung personenbezogener Daten auch bei Konzerngesellschaften und ausliefernden Stellen (Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO i.V.m. Erwägungsgrund 48). Der Lieferant hat die gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes zu beachten. Insbesondere sind die Mitarbeiter des Lieferanten auf das Datenschutzgeheimnis zu verpflichten.
     
  2. Erfüllungsort für die Lieferungen und Leistungen ist die vom Besteller benannte Empfangsstelle. Ist keine Empfangsstelle vom Besteller ausdrücklich benannt, ist  Erfüllungsort der Geschäftssitz des Bestellers.
     
  3. Sofern der Lieferant Kaufmann i. S. des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögens ist, ist der Geschäftssitz des Bestellers ausschließlicher Gerichtsstand, es sei denn, ein anderer Gerichtsstand ist zwingend vorgeschrieben. Der Besteller ist  jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an dem für seinen Geschäftssitz zuständigen Gericht zu verklagen.
     
  4. Für die vorliegenden Einkaufsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Besteller und Lieferant sind ausschließlich die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts (CISG) anzuwenden.

Allgemeine Einkaufsbedingungen

Service-Bestimmungen des PVA TePla Konzerns*

Sollten Sie hierzu eine Anfrage haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Kundenberater oder an info@pvatepla.com.

Allgemeine Lieferbedingungen der PVA TePla AG, Wettenberg

Sollten Sie hierzu eine Anfrage haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Kundenberater oder an info@pvatepla.com.

* PVA Industrial Vacuum Systems GmbH, PVA Crystal Growing Systems GmbH, PVA Löt- und Werkstofftechnik GmbH, PVA Control GmbH, PVA Vakuum Anlagenbau Jena GmbH, PVA TePla Analytical Systems GmbH, PVA Metrology & Plasma Solutions GmbH, PVA Vision GmbH, desconpro engineering GmbH, PVA SPA Software Entwicklungs GmbH